§ 1 Name, Sitz, organisatorische Zugehörigkeit, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Bad Oeynhausen e. V” Er ist beim Amtsgericht Bad Oeynhausen im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen.
3. Der Verein ist Mitglied im Kreisreiterverband Minden-Lübbecke und der Anschlußverbände
Provinzialverband westfälischer Reit- und Fahrvereine
Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN)
Landessportbund Nordrhein Westfalen
Deutscher Sportbund
Er erkennt die Satzungen und Ordnungsbestimmungen dieser Organisationen als für sich verbindlich an.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

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§ 2 Wesen und Zweck

Der Verein verwirklicht folgende Ziele:
1. Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren.
2. Ausbildung von Reitern, Fahrern. Voltigierern und Pferden in allen Disziplinen.
3. Ein breitgefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-. Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen des Pferdesports.
4. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Massnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.
5. Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber öffentlichen Stellen und sportlichen Organisationen in allen Fragen. die mit dem Sport zusammenhängen.
6. Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensports und Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
7. Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Massnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
8. Die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsschauen.
9. Die Förderung der Teilnahme der Mitglieder an Lehrgängen aller Art.
10. Der Verein pflegt die Kameradschaftlichkeit und Geselligkeit.
Er ist offen für alles, was durch laufende Öffentlichkeitsarbeit ständig verdeutlicht wird.

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§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die oben aufgeführten Ziele des Vereins verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassistischer Toleranz.

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§ 4 Mitgliedschaft  

1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

Vereinsmitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen werden.
2. Alle volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Funktionen und Ämter im Verein können nur natürliche, volljährige Personen ausüben.
4. Mitglieder, deren hervorragende, jahrelange Verdienste auf dem Gebiet des Reit- und Fahrsports, des Voltigierens oder der Pferdeleistungsprüfungen im allgemeinen oder um den Verein insbesondere feststehen, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn der Vorstand oder ein Mitglied einen entsprechen Antrag einbringt.
Wer mehr als 10 Jahre lang Vorsitzender des Vereins war. kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die obigen Bestimmungen gelten entsprechend.
Die Abstimmung erfolgt ohne Aussprache in geheimer Wahl. Eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen. gültigen Stimmen ist für die Wahl zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzenden erforderlich.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses ausser Betracht.
Das Ehrenmitglied und der Ehrenvorsitzende haben die Pflichten und Rechte eines Vereinsmitgliedes. Sie sind jedoch von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und von Umlagen befreit.
Der Ehrenvorsitzende kann ausserdem mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen.
 

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§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass der Antragsteller mit der Aufnahme die Vereinssatzung und alle Ordnungen des Vereins anerkennt.

Der Aufnahmeantrag Jugendlicher, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von den oder dem gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen einzureichen. Der Antrag ist auch vom dem Jugendlichen selbst zu unterschreiben, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Der gesetzliche Vertreter hat im Antrag zum Ausdruck zu bringen, dass er sich persönlich verpflichtet, Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen, die Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr aufzubringen haben für die Jugendlichen zu leisten.

Er hat ferner dem Jugendlichen eine Vollmacht zu erteilen, dass er im Rahmen der Satzung innerhalb der Vereinsjugend mit abstimmen, mit wählen und Funktionen übernehmen kann.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen unter Ausserachtlassung der Stimmenthaltungen. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller innerhalb von 2 Wochen schriftlich bekannt zu geben und zwar ohne Angabe von Gründen.

Der Antragsteller kann die Entscheidung durch Einspruch beim Vereinsvorstand innerhalb eines Monats schriftlich anfechten. Dieser entscheidet nach Anhörung des Antragstellers endgültig.

3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

a) Kündigung der Mitgliedschaft
Die Kündigung kann mit einer Frist on einem halben Jahr zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand ausgesprochen werden.

Bei Tod bzw. Wegfall der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

c) Ausschluss
Einen Ausschluss kann der Vereinsvorstand nach Anhörung des Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschliessen.

Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
 

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§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag, Umlagen   

1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Betrag zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist auch ermächtigt, Umlagen jedweder Art zu bestimmen.

Die Aufnahmegebühr ist mit dem Aufnahmeantrag zu leisten. Sie wird erstattet, wenn der Aufnahmeantrag abgelehnt wird.

Eine Verzinsung findet nicht statt.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus für das ganze Kalenderjahr fällig. Die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages bleibt auch dann bestehen, wenn das Mitglied im Laufe des Jahres aus irgendwelchen Gründen ausscheidet oder seine Mitgliedschaft nicht mehr ausübt.

Der Mitgliedsbeitrag ist zahlbar bis zum 31. März des Jahres. Soweit die Jahreshauptversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen durch den Vorstand festgelegt.

3. Die Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag und Umlagen sind an die Vereinskasse zu zahlen.

4. Der Vorstand hat die Möglichkeit Beiträge oder Umlagen zu stornieren oder zu erlassen.
 

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§ 7 Vereinsdisziplinarrecht     

1. Das Vereinsdisziplinarrecht wird vom Vereinsvorstand ausgeübt. Er ist für beschlussfähig, wenn 2/3 aller Mitglieder des Vereinsvorstandes mitwirken.

Der Vereinsvorstand oder ein Vereinsmitglied können die Durchführung eines Vereinsdisziplinarverfahrens beantragen oder veranlassen.

Der Vorstand kann das Verfahren von sich aus in die Wege leiten, wenn 2/3 seiner Mitglieder zustimmen.

Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung dem Vereinsvorstand in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Der Antrag muss die Beweismittel enthalten, insbesondere die vollständigen Anschriften von Zeugen. Anträge, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können ohne Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Eröffnung des Verfahrens ist dem Betroffenen mit einer entsprechenden Begründung der Vorwürfe schriftlich mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen oder nach seiner Wahl in der mündlichen Verhandlung vorzutragen.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Disziplinarverfahren muss einen Monat vor dem Termin ergehen.
2. Folgende Disziplinarstrafen können verhängt werden:

a) Ermahnung
b) Verweis
c) Geldbusse bis Euro 250,—
d) Ausschluss von der Teilnahme am Vereinsleben auf Zeit
e) Ausschluss aus dem Verein

Diese Disziplinarstrafen können verhängt werden, wenn das Mitglied

a) das Ansehen des Vereins schädigt oder die Vereinsinteressen ernsthaft gefährdet
b) sich in grobem Masse unsportlich oder unkameradschaftlich verhält,
c) vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vereinssatzung. die Ordnungen des Vereins oder bindende Beschlüsse der Organe des Vereins verstösst,
d) trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses mit der Zahlung der Beiträge länger als sechs Monate in Verzug ist.
e) wegen Verstosses gegen strafrechtliche Vorschriften zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde.

Die Disziplinarstrafe kann erst verhängt werden wenn sie schriftlich angedroht worden ist und dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu seiner Verteidigung gegeben wurde.
Bei der Verhängung der Strafe ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.

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§ 8 Organe des Vereins   

Der Verein hat folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand § 26 BGB
c) erweiterter Vorstand
d) Jugendvertretung

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§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar im ersten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres (Jahreshauptversammlung).
Alle Mitglieder werden durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter mit einer Frist von vier Wochen schriftIich eingeladen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
Die Einladung wird mit der Post versandt. Sie kann durch einen sechswöchigen Aushang auf der Vereinsanlage erfolgen. Eine Tagesordnung ist dann ebenfalls mit auszuhängen.
Die Mitglieder des Vorstandes. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind in jedem Fall schriftlich einzuladen.
Bei Übermittlung der Einladung durch die Post gilt das Datum des Poststempels als Datum des Zugangs der Einladung.
Beim Aushang der Einladung auf der Vereinsanlage ist der Tag des Aushangs unten auf der Einladung zu vermerken. Dieses Datum gilt als Zustellungsdatum der Einladung.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies nach Auffassung des Vorstandes oder des Vorsitzenden erfordert oder wenn mindestens 1 / 10 der Mitglieder mit schriftlicher Begründung die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangt.

Bei der Durchführung sind die gleichen Bedingungen und die auf die Hälfte verkürzten Fristen wie bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung einzuhalten. Auch ein Notvorstand nach § 29 BGB kann sich darüber nicht hinwegsetzen.

2. Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Vertreter. Ist auch dieser nicht anwesend, so wählen die Mitglieder in offener Abstimmung einen anderen Versammlungsleiter auf Vorschlag des Vorstandes.

Beschlüsse können nur über die Tagesordnungspunkte gefasst werden, die in der Einladung enthalten sind. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit 1/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen unter Ausserachtlassung der Enthaltungen Dringlichkeitsanträge zulassen, oder die Erweiterung der Tagesordnung veranlassen. Jedes Mitglied kann nach Erhalt der Einladung schriftliche Anträge über die Erweiterung der Tagesordnung vierzehn Tage vor der Versammlung stellen.

Die Änderung der Satzung oder der Ordnungsbestimmungen sowie die Wahlen sind jedoch nicht über Dringlichkeitsanträge möglich.

Alle volljährigen Mitglieder sind in der Versammlung stimmberechtigt. Abstimmungen werden offen durchgeführt. Wahlen sind geheim, wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen oder ein Mitglied der Versammlung geheime Wahlen fordert.

Die Beschlussfassung erfolgt bei Anträgen und Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Ergebnisses ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit ist also der Antrag abgelehnt bzw. keiner der Kandidaten gewählt.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

Bei Wahlen kann nur jemand gewählt werden, der anwesend ist.

3. Alle Mitgliederversammlungen, die satzungsgemäss einberufen wurden, sind unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.

Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll aufzunehmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Protokollführer ist der Schriftführer. Im Fall seiner Abwesenheit wird diese Aufgabe von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen, das vom Versammlungsleiter bestimmt wird.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es ist innerhalb von zwei Monaten auf der Vereinsanlage auszuhängen.

Wenn sich der Versammlungsleiter und der Protokollführer nicht in allen Punkten auf den Inhalt des Protokolls einigen können, entscheidet insoweit der Vorstand über den Inhalt des Protokolls und zwar innerhalb von zwei Wochen nach seiner Anrufung. Das vom Vorstand festgestellte Protokoll ist dann vom Versammlungsletter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss innerhalb von zwei Monaten allen durch Aushang auf der Vereinsanlage bekanntgegeben werden.
4. Gegen das Protokoll über die Jahreshauptversammlung.  kann beim Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Aushang des Protokolls Widerspruch mit Begründung erhoben werden wenn ein Mitglied der Ansicht ist, dass das Protokoll den Ablauf der Mitgliederversammlung und die Wiedergabe der Beschlüsse nicht korrekt enthält.

Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand innerhalb von weiteren zwei Monaten. Gegebenenfalls ist das Protokoll entsprechend zu berichtigen oder zu ergänzen.

Der Vorstand teilt seine Entscheidung binnen eines Monats dem Widerspruchsführer mit. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Wenn das Protokoll vom Vorstand ergänzt oder berichtigt wird sind die Berichtigungen und die Ergänzungen den Vereinsmitgliedern dem auf dem gleichen Weg und nach den gleichen Vorschriften zu übermitteln.
 

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§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung des Vereins 

Die Mitgliederversammlung beschliesst über alle Angelegenheiten des Vereins von besonderer Bedeutung, insbesondere über
a) seine Satzung und Ordnungen sowie deren Änderungen
b) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
c) Die Billigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes, nachdem der Vorstand die Jahresberichte und die Kassenprüfer ihren Prüfungsbericht abgegeben haben.
d) die Aufstellung des Etats für das laufende Jahr,
e)die Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen,
f) über Anträge von Gremien oder einzelnen Vereinsmitgliedern, wenn diese Anträge spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mit Begründung schriftlich vorgelegt wurden.

Anträge zur Änderung der Satzung müssen die bisherige und die Neufassung im Wortlaut enthalten und sind vom Vorstand den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch Übersendung oder Aushang bekanntzumachen.

g)über Dringlichkeitsanträge.

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§ 11 Vereinsvorstand  

1. Der Vorstand erfüllt die Aufgabe des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

2. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer

2 a. Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) allen Personen unter Punkt 2 und deren Stellvertreter
b) den Ausbildungsleitern im Reiten, Voltigieren und Fahren
c) dem Jugendwart
d) den Personen, die aus Vereinsinteresse eingeladen werden
e) dem Pressewart

3. Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende. der ‘. ertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer. der Schatzmeister und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, nämlich der Vorsitzende zusammen mit einem Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden sind der 2. Vorsitzende mit dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister oder der Geschäftsführer mit dem Schatzmeister gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Die Verhinderung des Vorsitzenden braucht nicht nachgewiesen zu werden. Das Vertretungsrecht wird durch die Aufgaben der Mitgliederversammlung (§ 10) eingeschränkt.

4. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen werden bei Feststellung des Ergebnisses nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters.

Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer als Protokollführer zu unterzeichnen sind. Ist der Schriftführer nicht anwesend, so bestimmt der Vorsitzende bzw. sein Vertreter, wer das Protokoll führt.

Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. Bei der nächsten Vorstandssitzung ist über die Genehmigung oder Berichtigung dieses Protokolls abzustimmen.

5. Der Vorstand ist berechtigt, einen oder mehrere Vertreter (§ 30 BGB) für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zu bestellen. Es kann auch ein aus mehreren Personen bestehendes Gremium als besonderer Vertreter bestellt werden.
 

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§ 12 Ersatzwahlen durch den Vorstand in Ausnahmefällen   

1. Wenn auf der Jahreshauptversammlung ein Vorstandsmitglied nicht gewählt werden kann, so ist der gewählte Vorstand ermächtigt, innerhalb von zwei Monaten durch eine Ersatzwahl die noch nicht gewählten Vorstandsmitglieder zu bestimmen. Der Vorstand kann bei seiner Wahl Vorschläge aus seinen eigenen und aus den Reihen der Vereinsmitglieder berücksichtigen.
Vor der Wahl muss der Vorstand feststellen. ob das betreffende Vereinsmitglied bei einer Wahl das Amt annimmt. Auch die Ersatzwahl ist im Vorstand geheim durchzuführen.
Diese Ausnahmegenehmigungen gelten nicht für die Wahl des Vorsitzenden oder des Geschäftsführers.
2. Wenn im Laufe der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen ausscheidet, so ist der Vorstand berechtigt, eine Ersatzwahl für das ausscheidende Vorstandsmitglied durchzuführen.
Für die Durchführung dieser Wahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine Ersatzwahl, die notwendig wurde, weil das betreffende Vorstandsmitglied nicht in der Generalversammlung gewählt werden konnte.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, ein Vorstandsmitglied abzuwählen, wenn es dem Mitglied schriftlich mit einer Fristsetzung von wenigstens zwei Wochen nahegelegt hat, sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederzulegen. Diese Aufforderung muss von 4/5 aller Vorstandsmitglieder persönlich unterschrieben sein. In diesem Schreiben sind dem Vorstandsmitglied, das zurücktreten soll, die Gründe kurz zu bezeichnen.

Wenn das betreffende Vorstandsmitglied dieser Aufforderung nicht in der gesetzten Frist folgt, so kann der Vorstand in einer besonderen Sitzung, die nur diesen Tagesordnungspunkt haben darf, die Abwahl des betreffenden Vereinsmitgliedes durchführen. Zu dieser Sitzung sind alle Vorstandsmitglieder einschliesslich des betroffenen schriftlich mit einer Frist von einer Woche einzuladen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

Wenn der Betroffene der Einladung Folge leistet, ist er zu den Vorwürfen anzuhören. Bei der Aussprache hat er das letzte Wort.

Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Der Betroffene ist von der Abstimmung ausgeschlossen.

Das betreffende Vorstandsmitglied ist abgewählt, wenn 4/5 aller Vorstandsmitglieder der Abwahl zustimmt.

Die Abwahl ist dem betreffenden Vorstandsmitglied durch Einschreiben­Rückschein schriftlich mit kurzer Angabe der Gründe mitzuteilen.
 

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§ 13 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet jedoch erst, wenn das nächste gewählt wurde und dieses das Amt angenommen hat. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so übernimmt der Stellvertreter das Amt bis zur Neuwahl. In der nächsten JV ist die Ergänzungswahl vorzunehmen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Durchführung der von der JV vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.

2. Der Vorsitzende bedarf zu seiner Berufung der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Führt auch diese nicht zu einem Ergebnis, so entscheidet eine 2. Stichwahl.

3. Nach Annahme der Wahl hat der Vorsitzende das Recht, der Jahreshauptversammlung für die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Dadurch wird das gleiche Recht aller stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer nicht berührt.

4. Für die übrigen Vorstandsmitglieder gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

5. Bei allen Wahlen bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses die Stimmenthaltungen ausser Betracht.

6. Der Vorsitzende des Jugendausschusses ist aufgrund seiner Wahl durch den Vereinsjugendtag Mitglied des erweiterten Vorstandes.

7. Der Vorstand kann für Vereinsaufgaben Ausschüsse und Beiräte bilden, deren Mitglieder er beruft.

 

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§ 14 Vereinsjugend   

Die Jugend des Vereins, die sich aus den Mitgliedern bis zum vollendeten 21. Lebensjahrs zusammensetzt, führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufliessenden Mittel.

Die Vereinsjugend hat folgende Organe:

a) Jugendversammlung
b) Jugendausschuß
Der Jugendausschuß besteht aus

a) Jugendwart
b) stellvertretender Jugendwart
c) einem Beisitzer
d) zwei Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind.
Der Jugendwart und dessen Stellvertreter müssen volljährig sein.

Die Einladung zur Jugendversammlung hat spätestens eine Woche nach Zugang der Ladung zur Jahreshauptversammlung des Vereins zu erfolgen. Die Regelungen über die Jahreshauptversammlung des Vereins sind im übrigen analog. Die Versammlung hat 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung stattzufinden.
Die Vereinsjugend verabschiedet und ändert ihre Jugendordnung mit einfacher Mehrheit selbst. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen vom vollendeten 12. Lebensjahr an.
Alles nähere regelt die Jugendordnung

 

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§ 15 Wirtschaftsführung und Kassenprüfer

1. Für jedes abgelaufen Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluß, für jedes laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beratung und zur Beschlussfasung vorzulegen sind.
2. Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen keinem Organ des Vereins angehören.
Sie haben die Pflicht und das Recht, zu zweit die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Vereinsversammlung Bericht zu erstatten.
3. Sie sind berechtigt, im Laufe des Geschäftsjahres Stichproben auf eine ordnungsgemässe Kassenführung zu machen. Nur das Ergebnis haben sie dem Vorstand schriftlich innerhalb von drei Wochen nach der Prüfung mitzuteilen.
4. Wer Kassenprüfer war, kann wiedergewählt werden.
5. Die Wahl eines bei der Prüfung beisitzenden ‚.Fachmannes“ ist möglich.

 

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§ 16 Abstimmungen und Wahlen   

1. In allen Organen wird in der Regel offen abgestimmt.
Ausnahmsweise kann die offene Abstimmung auch schriftlich nach den hierfür besonders niedergelegten Bestimmungen erfolgen.
2. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird.
3. Abstimmungen über .Aufnahme und Auschluß >owie Wahlen erfolgen geheim, sofern dies von einem Stimmberechtigten oder einem Betroffenen verlangt wird.
4. Bei allen Abstimmungen und Wahlen ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
5. Erreicht bei der Wahl zum Vorsitzenden kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein weiterer Wahlgang.

6. Für Satzungsänderungen, für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen und für Ausschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Auch hierbei gelten Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen. Bei einer Vereinsauflösung müssen 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

7. Bei schriftlichen Abstimmungen ist für alle Gremien eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Stimmberechtigten erforderlich.

8. Satzungen und Ordnungen können nicht durch Dringlichkeitsanträge geändert werden.

9. Wiederwahlen sind zulässig, auch bei den Kassenprüfern und deren Beisitzer.

 

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§ 17 Schriftliche Abstimmung in Ausnahmefällen 

Der Vereinsvorstand und alle übrigen Gremien des Vereins können in Ausnahmefällen Abstimmungen schriftlich durchführen. Hierfür gelten folgende Vorschriften:

Alle Stimmberechtigten müssen schriftlich über den Antrag und seine Begründung in einem gleichlautenden Schreiben informiert werden. Ihnen muss eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt werden. Die Stellungnahme muss gegenüber dem Vorsitzenden des betreffenden Beschlußorgans schriftlich erfolgen.

Abweichend von den sonstigen Bestimmungen ist der Antrag nur angenommen, wenn der Vorsitzende des betreffenden Organs eine Zustimmung von 2/3 der Stimmen aller Stimmberechtigten erhält.
Das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung ist nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen allen Stimmberechtigten schriftlich in einem persönlichen Schreiben bekanntzugeben. Wenn der Antrag angenommen wurde, ist er im Anschluss an diese Mitteilung allen, die es angeht in vollem Wortlaut zu übermitteln.
Die Änderungen von Satzungen und Ordnungen, sowie die Durchführung von Wahlen ist auf diesem Wege nicht möglich.

 

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§ 18 Ordnungen des Vereins  

Zur Regelung des Geschäftsbetriebes und zur Durchführung der Satzung kann der Verein sich Ordnungen geben. Diese werden - soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit von den Mitgliedern des Vereins auf der Jahreshauptversammlung verabschiedet und geändert.
Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen. Soweit dies der Fall ist, sind die betreffenden Bestimmungen unwirksam.
 

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§ 19 Reduzierung der Beitragsverpflichtung gegenüber den allgemeinen Beschlüssen und Ausübung des Gnadenrechts bei                    Disziplinarstrafen

Auf Antrag des Betroffenen oder auf Anregung eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand nach Aussprache über die zu treffende Entscheidung, ob Beitrags-oder Umlageverpflichtungen gegenüber einem Mitglied aus wichtigen Gründen gekürzt oder niedergeschlagen werden sollen. Das gleiche gilt für einen Gnadenerweis.
Ein Protokoll ist nur über den Antrag und die Entscheidung zu führen, nicht über den Inhalt der Diskussion.
Das Protokoll ist von den Vorsitzenden des Vereins und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Wirksame Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn 2/3 der Mitglieder des Vorstandes an der Abstimmung teilnehmen und der Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst wird.
Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung nicht gewertet. Das gleiche gilt bei Entscheidungen über Gnadengesuche in Disziplinarverfahren.

 

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§ 20 Anerkennung der Satzungen und Ordnungen

Die Mitgliedschaft im Verein gleich welcher Art gilt als Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins.
Alle Mitglieder und alle Organe des Vereins sind verpflichtet, sich über den Inhalt der Satzung und der Ordnungen des Vereins zu informieren.
Das gilt zugleich auch für alle Beschlüsse. die in Mitgliederversammlungen gefasst werden.
Die Verteidigung mit Unkenntnis ist für alle abgeschnitten.
Durch ihren Beitritt unterwerfen sich die Mitglieder dem Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Verein angehört.
 

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§ 21 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck ausserordentlichen Versammlung aufgelöst werden.
Die Versammlung ist mit einer Frist von einem .Monat einzuberufen.

Sie darf als einzigen Tagesordnungspunkt nur die Auflösung des Vereins haben. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen gefasst werden, wobei hier 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung nicht gewertet.

2. Bei der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB zugleich Liquidatoren des Vereins.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Schulden auf die Landwirtschaftskammer Westfalen Lippe in Münster mit der Zweckbestimmung zu übertragen, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke selbstlos zur Förderung und Pflege des Reitsports in Westfalen-Lippe zu verwenden ist.

Anmerkung:
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Reit- und
Fahrvereins Bad Oeynhausen e.V am 24.2.1995 verabschiedet.
Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen in Kraft.

Bad Oeynhausen, den 24. Februar 1995

 

 

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